Die in den Kindergärten und Kindertagesstätten dieser Republik arbeitenden Erzieher:innen dürfte in den letzten Monaten des Öfteren ihren Ohren nicht getraut haben. Laut sang die Politik das Lied von der Bedeutung der Betreuung für das Wohlergehen der Kinder, als es darum ging, die Kitas während der Corona-Pandemie weitestgehend offenzuhalten. Was dieses Bekenntnis zu einer zuverlässigen und hochwertigen Kinderbetreuung tatsächlich wert ist, wird sich nun zeigen: Für den morgigen Dienstag hat die Gewerkschaft ver.di nämlich bundesweite Warnstreiks in Kitas angekündigt, nachdem die erste Verhandlungsrunde zwischen ver.di und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in den Tarifverhandlungen für den Sozial- und Erziehungsdienst gescheitert war. Das lässt auch mich als Vater eines Kindergartenkinds nicht kalt.
Kategorie: Politik
Maßgebliches Kriterium für die Beurteilung, ob und welche Maßnahmen zur Eindämmung der SARS-CoV-2- bzw. COVID-19-Pandemie zu ergreifen sind, ist bislang der sog. Inzidenzwert. Hierbei handelt es sich um die Summe der (durch sog. PCR-Tests) festgestellten Infektionen mit dem Corona-Virus, umgerechnet auf 100 000 Einwohner des betrachteten Gebiets. Dieser Wert war nie unumstritten und ist zunehmend in die Kritik geraten. Es soll daher hier der Versuch unternommen werden, den Corona-Inzidenzwert weiterzuentwickeln, hin zu einem „Kombinierten Inzidenz- und Krankenhaus-Wert“, dem KIK-Wert. Dieser soll in erster Linie als Diskussionsanstoß dienen, Er hat nicht den Anspruch, ein fachlich ausformuliertes Modell zu sein.
Am 13. September 2020 fanden in Nordrhein-Westfalen Kommunalwahlen statt. Dabei wurde nicht nur über die Zusammensetzung der Stadträte in den kreisfreien Städten und der Kreistage in den Kreisen abgestimmt. Es wurde in Direktwahlen auch über die Besetzung der Verwaltungsspitzen entschieden, also über die Position der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten und der Landräte in den Kreisen. In Bonn hat dabei der Amtsinhaber Sridharan (CDU) seine absolute Mehrheit aus dem ersten Wahlgang im Jahr 2015 eingebüßt. Gegenüber dem damaligen Wahlergebnis hat er mit nunmehr nicht einmal mehr 35 % einen Stimmenanteil von über 15 Prozentpunkten verloren. Aber auch seine schärfste Konkurrentin, die Bundestagsabgeordnete Dörner (GRÜNE), konnte mit etwas über 27 % weniger als ein Drittel der Bonn Wähler überzeugen. Zugleich zogen insgesamt zehn Parteien in den Rat der Stadt Bonn ein. Im Rahmen einer Diskussion auf Twitter kam daher die Frage auf, ob klare Mehrheiten bei so gut wie keinen Wahlen mehr erreichbar seien. Der folgende Blog-Beitrag geht dieser These nach.
Nach über zwei Monaten, in denen das öffentliche Leben in Deutschland ganz maßgeblich vom Umgang mit der COVID-19-Pandemie („Corona“) geprägt wurde, macht sich zunehmend Unbehagen über die Einschränkungen bemerkbar, die zur Eindämmung des Virus ergriffen wurden. Am vergangenen Wochenende gab es mehrere Demonstrationen mit einigen Tausend Teilnehmern, u. a. in Stuttgart und München. Ähnliche Veranstaltungen sind für dieses Wochenende erneut angekündigt. Die Demonstranten wenden sich gegen die in der Tat zum Teil massiven Grundrechtseingriffe, die mit den getroffenen Maßnahmen einhergehen. Damit lösen sie zwar zum einen – auch spöttische – Kritik („Covidioten“) aus. Zum anderen finden sie aber auch Gehör und Verständnis. In Wirklichkeit handelt es sich um ein Lehrstück über Freiheit und Verantwortung.
Normalerweise finden sich in diesem Blog mehr oder weniger sorgfältig recherchierte Beiträge, in denen in mehr oder weniger gesetzten Worten ein bestimmtes Thema behandelt wird. Heute findet hier ein Experiment statt: Seit 8:00 Uhr werden die abgegebenen Stimmen zum Bürgerentscheidung über einen etwaigen Baustopp des geplanten Kombibades im Bonner „Wasserland“ ausgezählt. Um 10:19 Uhr erfolgte die erste Schnellmeldung aus einem Stimmbezirk. Die aktuellen Zahlen werden über den Votemanager von der Stadt Bonn bereitgestellt. Als Mehrwert hierzu soll versucht werden, auf dieser Seite halbwegs aktuell ein Vergleich mit dem letztjährigen Bürgerentscheid bereitzustellen. Die Seite wird daher laufend aktualisiert werden.
Nicht alles, was hinkt, so weiß es der Volksmund, ist ein Vergleich. Das gilt auch in Bonn. Und überhaupt: Jeder Bonner weiß natürlich, dass die „Perle am Rhein“ unvergleichlich ist. Dennoch wird insbesondere in der hiesigen Lokalpolitik gerne ein Blick auf (vermeintlich) „vergleichbare“ Städte geworfen, etwa wenn es um Schwimmbäder, den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV), die Kulturausgaben, aber auch um öffentliche Toiletten geht. Die Zielrichtung ist meist ähnlich: Aufgrund ihrer Vergangenheit als Bundeshauptstadt stehe Bonn in all diesen Bereichen im Vergleich zu ähnlichen Städten gut da. Doch diese Annahme stimmt natürlich nur, wenn die jeweils verglichenen Städte wirklich vergleichbar sind.
Nachdem der Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 28. Juni 2017 noch erhebliche Änderungen an dem umstrittenen Entwurf für ein Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) empfohlen hatte (BT-Drs. 18/13013), hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf mit diesen Änderungen am 30. Juni 2017 angenommen. Die abschließende Behandlung des Gesetzgebungsvorhabens im Bundesrat steht nun für Freitag, den 7. Juli 2017, an. Es wird gemeinhin erwartet, dass der Bundesrat dem NetzDG keine weiteren Steine in den Weg legen wird. Das umstrittene Gesetz wird damit voraussichtlich in Kraft treten, wenn der Bundespräsident nicht überraschenderweise seine Ausfertigung verweigern sollte. Nachdem die vorgesehenen Regelungen bereits zweimal Thema in diesem Blog waren, ist damit Zeit für eine kurze Zwischenbilanz aus rechtlicher und rechtspolitischer Sicht.
Die Diskussion um den umstrittenen Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) steuert langsam auf ihren parlamentarischen Höhepunkt zu. Nachdem die Bundesregierung ihre Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates vorgelegt hat (beide dokumentiert in Bundestagsdrucksache 18/12727), steht am morgigen Montag (den 19. Juni 2017) die öffentliche Anhörung von Sachverständigen zu diesem Gesetzgebungsvorhaben an. Ein zentraler Streitpunkt der bisherigen Auseinandersetzung bezieht sich auf die mittelbar vorgesehene Verpflichtung der „Anbieter“ sozialer Netze, offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde und andere rechtswidrige Inhalte innerhalb von sieben Tagen zu sperren oder zu entfernen. Kritiker wenden ein, dass diese – zudem an starre Fristen gebundenen – Pflichten vor allem unter dem Aspekt der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) problematisch sind. Eine kursorische Analyse der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeigt: Diese Kritik ist berechtigt.
Die Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen vor nunmehr vierzehn Tagen war ein Desaster für die SPD. Hierüber kann bei einem Zweitstimmenverlust von fast acht Prozentpunkten kein Zweifel bestehen. Es war aber vor allem nicht der erste „Leberhaken“ für den „Boxer SPD“, wie es mit Ralf Stegner ein stellvertretender Bundesvorsitzender der Partei formulierte. Es war nach den Landtagswahlen im Saarland und in Schleswig-Holstein bereits die dritte herbe Enttäuschung in Folge, nachdem der Wechsel an der Parteispitze von Sigmar Gabriel zu Martin Schulz der nun schon seit geraumer Zeit präkomatösen Partei neuen Aufschwung und Hoffnung auf einen Überraschungserfolg bei den Bundestagswahlen im September 2017 gegeben hatte. Diese Häufung von Misserfolgen, bei denen die SPD zweimal sogar den „Amtsinhaberbonus“ nicht nutzen konnte, lässt zweifelhaft erscheinen, ob hier wirklich in erster Linie landespolitische Fragen ausschlaggebend waren, wie verbreitet – etwa in einer Anlayse der Heinrich-Böll-Stiftung – angenommen wird. Die Zusammenschau mit dem desolaten Zustand der SPD in den letzten Jahren und den sich zunehmend wieder verschlechternden Umfragewerten auch auf Bundesebene lässt vielmehr vermuten, dass die Partei ein substantielleres Problem hat. Die Frage ist also: Woran krankt die alte Tante SPD?
Die Bundesregierung hat unlängst den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) vorgelegt (BR-Drs. 315/17). Das Gesetzesvorhaben reagiert auf eine vermeintlich „massive Veränderung des gesellschaftlichen Diskurses im Netz und insbesondere in den sozialen Netzwerken“ und richtet sich gegen „Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte, die nicht effektiv bekämpft und verfolgt werden können“. Dem soll das neue Gesetz zusammen mit einer im selben Zuge geplanten Ergänzung des Telemediengesetzes (TMG) insgesamt vier Instrumente entgegensetzen: (1.) eine Berichtspflicht der „Anbieter“ sozialer Netzwerke über ihren Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen, (2.) die Verpflichtung zur Einrichtung eines Verfahrens über den Umgang mit solchen Beschwerden, (3.) die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten und (4.) einen Auskunftsanspruch der in ihren Persönlichkeitsrechten betroffenen Opfer entsprechender Straftaten gegen die Diensteanbieter. Dieses Maßnahmenpaket mag auf den ersten Blick weitgehend harmlos erscheinen. Der Eindruck trügt jedoch. U. a. soll das Beschwerdeverfahren gewährleisten müssen, dass der „Anbieter“ des sozialen Netzwerks offensichtlich rechtswidrige – konkret: gegen bestimmte, im Einzelnen vorgegebene Strafvorschriften verstoßende – Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde sperrt oder entfernt und auch jenseits der Offensichtlichkeitsschwelle jeden in diesem Sinne rechtswidrigen Inhalt innerhalb von sieben Tagen sperrt oder entfernt. Die gesetzlichen Verpflichtungen sind überdies z. T. unter im Einzelnen nicht ganz klaren Voraussetzungen mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro bewehrt. Gerade auch in den sozialen Netzen hat sich daher ein Sturm der Entrüstung gegen den Entwurf des NetzDG entfacht. Das ist angesichts der für Meinungsblasen typischen Empörungstendenz an sich nicht verwunderlich. Bemerkenswert ist jedoch, dass das Gesetzesvorhaben auch im rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit singulären Ausnahmen fast ausschließlich auf Kritik gestoßen ist.