Schon vor mehr als einem Vierteljahrhundert wusste der große Reinhard Mey: „Nichts ist so erlabend wie ein Elternabend.“ Dieses ganz besondere Vergnügen steht derzeit vielen Eltern wieder unmittelbar bevor, nachdem vor anderthalb Wochen in Nordrhein-Westfalen das neue Schuljahr begonnen hat. Heimlicher Höhepunkt dieser ersten „Klassenpflegschaftssitzungen“, wie die Elternabende an Rhein und Ruhr offiziell heißen, ist die Wahl der Elternvertreter.  Denn § 73 Abs. 1 S. 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) bestimmt, dass die „Klassenpflegschaft … zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter“ wählt. Dabei herrscht des Öfteren Unsicherheit über einzelne Aspekte des Verfahrens. Im Folgenden soll deshalb versucht werden, auf einige der Fragen, die in diesem Zusammenhang häufig gestellt werden, eine – natürlich unverbindliche – Antwort zu geben.

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