Einer der schlimmsten Zeitvernichter ist bekanntlich das soziale Netz „Twitter“. Das durfte ich heute wieder einmal selbst erleben, als ich auf dem Weg ins Büro von einem ungewöhnlichen Wunsch las. Und da dessen Umsetzung einerseits nicht sonderlich kompliziert, andererseits aber hinreichend verrückt und auch durchaus lehrreich erschien, habe ich meinen heutigen Arbeitsbeginn um anderthalb Stunden nach hinten verlegt.
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Schon vor mehr als einem Vierteljahrhundert wusste der große Reinhard Mey: „Nichts ist so erlabend wie ein Elternabend.“ Dieses ganz besondere Vergnügen steht derzeit vielen Eltern wieder unmittelbar bevor, nachdem vor anderthalb Wochen in Nordrhein-Westfalen das neue Schuljahr begonnen hat. Heimlicher Höhepunkt dieser ersten „Klassenpflegschaftssitzungen“, wie die Elternabende an Rhein und Ruhr offiziell heißen, ist die Wahl der Elternvertreter. Denn § 73 Abs. 1 S. 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) bestimmt, dass die „Klassenpflegschaft … zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter“ wählt. Dabei herrscht des Öfteren Unsicherheit über einzelne Aspekte des Verfahrens. Im Folgenden soll deshalb versucht werden, auf einige der Fragen, die in diesem Zusammenhang häufig gestellt werden, eine – natürlich unverbindliche – Antwort zu geben.
Normalerweise finden sich in diesem Blog mehr oder weniger sorgfältig recherchierte Beiträge, in denen in mehr oder weniger gesetzten Worten ein bestimmtes Thema behandelt wird. Heute findet hier ein Experiment statt: Seit 8:00 Uhr werden die abgegebenen Stimmen zum Bürgerentscheidung über einen etwaigen Baustopp des geplanten Kombibades im Bonner „Wasserland“ ausgezählt. Um 10:19 Uhr erfolgte die erste Schnellmeldung aus einem Stimmbezirk. Die aktuellen Zahlen werden über den Votemanager von der Stadt Bonn bereitgestellt. Als Mehrwert hierzu soll versucht werden, auf dieser Seite halbwegs aktuell ein Vergleich mit dem letztjährigen Bürgerentscheid bereitzustellen. Die Seite wird daher laufend aktualisiert werden.
Nicht alles, was hinkt, so weiß es der Volksmund, ist ein Vergleich. Das gilt auch in Bonn. Und überhaupt: Jeder Bonner weiß natürlich, dass die „Perle am Rhein“ unvergleichlich ist. Dennoch wird insbesondere in der hiesigen Lokalpolitik gerne ein Blick auf (vermeintlich) „vergleichbare“ Städte geworfen, etwa wenn es um Schwimmbäder, den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV), die Kulturausgaben, aber auch um öffentliche Toiletten geht. Die Zielrichtung ist meist ähnlich: Aufgrund ihrer Vergangenheit als Bundeshauptstadt stehe Bonn in all diesen Bereichen im Vergleich zu ähnlichen Städten gut da. Doch diese Annahme stimmt natürlich nur, wenn die jeweils verglichenen Städte wirklich vergleichbar sind.
Nachdem der Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 28. Juni 2017 noch erhebliche Änderungen an dem umstrittenen Entwurf für ein Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) empfohlen hatte (BT-Drs. 18/13013), hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf mit diesen Änderungen am 30. Juni 2017 angenommen. Die abschließende Behandlung des Gesetzgebungsvorhabens im Bundesrat steht nun für Freitag, den 7. Juli 2017, an. Es wird gemeinhin erwartet, dass der Bundesrat dem NetzDG keine weiteren Steine in den Weg legen wird. Das umstrittene Gesetz wird damit voraussichtlich in Kraft treten, wenn der Bundespräsident nicht überraschenderweise seine Ausfertigung verweigern sollte. Nachdem die vorgesehenen Regelungen bereits zweimal Thema in diesem Blog waren, ist damit Zeit für eine kurze Zwischenbilanz aus rechtlicher und rechtspolitischer Sicht.
Die Diskussion um den umstrittenen Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) steuert langsam auf ihren parlamentarischen Höhepunkt zu. Nachdem die Bundesregierung ihre Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates vorgelegt hat (beide dokumentiert in Bundestagsdrucksache 18/12727), steht am morgigen Montag (den 19. Juni 2017) die öffentliche Anhörung von Sachverständigen zu diesem Gesetzgebungsvorhaben an. Ein zentraler Streitpunkt der bisherigen Auseinandersetzung bezieht sich auf die mittelbar vorgesehene Verpflichtung der „Anbieter“ sozialer Netze, offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde und andere rechtswidrige Inhalte innerhalb von sieben Tagen zu sperren oder zu entfernen. Kritiker wenden ein, dass diese – zudem an starre Fristen gebundenen – Pflichten vor allem unter dem Aspekt der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) problematisch sind. Eine kursorische Analyse der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeigt: Diese Kritik ist berechtigt.
Die Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen vor nunmehr vierzehn Tagen war ein Desaster für die SPD. Hierüber kann bei einem Zweitstimmenverlust von fast acht Prozentpunkten kein Zweifel bestehen. Es war aber vor allem nicht der erste „Leberhaken“ für den „Boxer SPD“, wie es mit Ralf Stegner ein stellvertretender Bundesvorsitzender der Partei formulierte. Es war nach den Landtagswahlen im Saarland und in Schleswig-Holstein bereits die dritte herbe Enttäuschung in Folge, nachdem der Wechsel an der Parteispitze von Sigmar Gabriel zu Martin Schulz der nun schon seit geraumer Zeit präkomatösen Partei neuen Aufschwung und Hoffnung auf einen Überraschungserfolg bei den Bundestagswahlen im September 2017 gegeben hatte. Diese Häufung von Misserfolgen, bei denen die SPD zweimal sogar den „Amtsinhaberbonus“ nicht nutzen konnte, lässt zweifelhaft erscheinen, ob hier wirklich in erster Linie landespolitische Fragen ausschlaggebend waren, wie verbreitet – etwa in einer Anlayse der Heinrich-Böll-Stiftung – angenommen wird. Die Zusammenschau mit dem desolaten Zustand der SPD in den letzten Jahren und den sich zunehmend wieder verschlechternden Umfragewerten auch auf Bundesebene lässt vielmehr vermuten, dass die Partei ein substantielleres Problem hat. Die Frage ist also: Woran krankt die alte Tante SPD?
Seit einem spektakulären 4:4 gegen Eintracht Braunschweig, das ich als kleiner Steppke 1982 gebannt in der „Sportschau“ (oder einer anderen Sportsendung, so genau ist meine Erinnerung nicht mehr) verfolgte, bin ich dem 1. FC Köln hoffnungslos verfallen (und beobachte seitdem auch die Entwicklung der Eintracht mit Sympathie). Obwohl der „EffZeh“ seinerzeit noch ein großer Name in der Bundesliga war, regelmäßig auf europäischer Ebene spielte und sich am Ende der Dekade unter Christoph Daum sogar anschickte, den „Bayern die Lederhosen auszuziehen“, war das schon damals eine Liebe mit Hindernissen: Denn in der süddeutschen Diaspora, in der ich seinerzeit lebte und zur Schule ging, war man fast ausnahmslos Anhänger des VfB Stuttgart oder eben jenes FC Bayern München. Trotz nachschulischen Wohnsitzwechsels in das fußballerisch liberalere Hessen wurden die Herausforderungen für den sportlichen Enthusiasmus mit dem zeitgleich einsetzenden Niedergang des Vereins nicht geringer. Und jetzt hat sich der 1. FC Köln am vergangenen Wochenende in einem packenden Schlussspurt den fünften Tabellenplatz und damit die direkte Qualifikation für den europäischen Wettbewerb mit dem unwürdigen Namen „Europa League“ gesichert Für mich ist damit ein kleines Fußballwunder wahr geworden.
Die Bundesregierung hat unlängst den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) vorgelegt (BR-Drs. 315/17). Das Gesetzesvorhaben reagiert auf eine vermeintlich „massive Veränderung des gesellschaftlichen Diskurses im Netz und insbesondere in den sozialen Netzwerken“ und richtet sich gegen „Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte, die nicht effektiv bekämpft und verfolgt werden können“. Dem soll das neue Gesetz zusammen mit einer im selben Zuge geplanten Ergänzung des Telemediengesetzes (TMG) insgesamt vier Instrumente entgegensetzen: (1.) eine Berichtspflicht der „Anbieter“ sozialer Netzwerke über ihren Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen, (2.) die Verpflichtung zur Einrichtung eines Verfahrens über den Umgang mit solchen Beschwerden, (3.) die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten und (4.) einen Auskunftsanspruch der in ihren Persönlichkeitsrechten betroffenen Opfer entsprechender Straftaten gegen die Diensteanbieter. Dieses Maßnahmenpaket mag auf den ersten Blick weitgehend harmlos erscheinen. Der Eindruck trügt jedoch. U. a. soll das Beschwerdeverfahren gewährleisten müssen, dass der „Anbieter“ des sozialen Netzwerks offensichtlich rechtswidrige – konkret: gegen bestimmte, im Einzelnen vorgegebene Strafvorschriften verstoßende – Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde sperrt oder entfernt und auch jenseits der Offensichtlichkeitsschwelle jeden in diesem Sinne rechtswidrigen Inhalt innerhalb von sieben Tagen sperrt oder entfernt. Die gesetzlichen Verpflichtungen sind überdies z. T. unter im Einzelnen nicht ganz klaren Voraussetzungen mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro bewehrt. Gerade auch in den sozialen Netzen hat sich daher ein Sturm der Entrüstung gegen den Entwurf des NetzDG entfacht. Das ist angesichts der für Meinungsblasen typischen Empörungstendenz an sich nicht verwunderlich. Bemerkenswert ist jedoch, dass das Gesetzesvorhaben auch im rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit singulären Ausnahmen fast ausschließlich auf Kritik gestoßen ist.