Die Diskussion um den umstrittenen Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) steuert langsam auf ihren parlamentarischen Höhepunkt zu. Nachdem die Bundesregierung ihre Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates vorgelegt hat (beide dokumentiert in Bundestagsdrucksache 18/12727), steht am morgigen Montag (den 19. Juni 2017) die öffentliche Anhörung von Sachverständigen zu diesem Gesetzgebungsvorhaben an. Ein zentraler Streitpunkt der bisherigen Auseinandersetzung bezieht sich auf die mittelbar vorgesehene Verpflichtung der „Anbieter“ sozialer Netze, offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde und andere rechtswidrige Inhalte innerhalb von sieben Tagen zu sperren oder zu entfernen. Kritiker wenden ein, dass diese – zudem an starre Fristen gebundenen – Pflichten vor allem unter dem Aspekt der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) problematisch sind. Eine kursorische Analyse der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeigt: Diese Kritik ist berechtigt.
Auswertung der im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
Grundlage hierfür ist eine Recherche über die Datenbank „juris“ nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen Art. 5 GG genannt wird. Es hat sich gezeigt, dass das Gericht selbst in dem sehr knapp bemessenen Zeitraum nur eines Jahres in neun Fällen vorhergehende gerichtliche Entscheidungen wegen einer Verletzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit aufgehoben hat (siehe dazu die am Ende des Textes abgebildete Tabelle). Die Zahl ist deshalb beachtlich, weil den betreffenden Beschlüssen aus Karlsruhe nicht etwa isolierte Behördenentscheidungen (etwa einer Staatsanwaltschaft) zugrunde liegen. Vielmehr hatte das Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen zu entscheiden, in denen sich schon mehrere Gerichte mit den betreffenden Äußerungen befasst hatten, jeweils einschließlich eines Obergerichtes, also eines in der Gerichtshierarchie unmittelbar unter dem Bundesgerichtshof angesiedelten Spruchkörpers. Und obwohl das Bundesverfassungsgericht bei der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen außerdem auch einen sehr zurückgenommenen Prüfungsmaßstab anlegt, musste es dennoch immer wieder feststellen, dass die Fachgerichte bei der zivil- oder strafgerichtlichen Ahndung einer Äußerung dem verfassungsrechtlichen Gewicht der Meinungsfreiheit nicht hinreichend Rechnung getragen haben. (Nur der guten Ordnung halber ist zu berichten, dass das Karlsruher Gericht auch noch in anderen Fällen einen Verstoß gegen die aus der Meinungsfreiheit folgenden Vorgaben festgestellt hat, dem es in den betreffenden Fällen jedoch keine entscheidungserhebliche Bedeutung beimaß.)
„Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen … Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden …“
BVerfG, Beschl. v. 28.3.2017 – Az. 1 BvR 1384/16, Rn. 14
Über die Hälfte der Verstöße gegen das Grundrecht aus Art. 5 GG, die trotz der mehrfachen gerichtlichen Vorfilter erst durch das Bundesverfassungsgericht korrigiert werden konnten, betreffen dabei Äußerungen, für die unmittelbar auch das geplante NetzDG greifen würde. In einem Fall ging es sogar um eine Äußerung in einem sozialen Netz (Facebook). Aber auch die nur zivilgerichtlichen Fälle könnten zu Sperrungsverlangen nach einem künftigen NetzDG führen. Denn für persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen kommt grundsätzlich auch eine Strafbarkeit als Beleidigung (§ 185 StGB) oder üble Nachrede (§ 186 StGB) in Betracht. (Dementsprechend wurde in einem dieser Zivilverfahren auch explizit auf strafrechtliche Maßstäbe zurückgegriffen.)
Eine überschlägige Auswertung allein der Entscheidungen (nur) des Bundesverfassungsgerichts aus dem vergangenen Jahr zeigt somit, dass die Beachtung der Meinungsfreiheit bei der Bewertung problematischer Äußerungen ein schwieriges Geschäft ist. Das gilt auch für solche Aussagen, die auf den ersten Blick klar rechtswidrig erscheinen mögen, etwa wenn ein gewählter Bundestagsabgeordneter als „Obergauleiter der SA-Horden“ oder eine Staatsanwältin als „widerwärti[g], boshaf[t], dümmlic[h]“ bezeichnet wird. Selbst Obergerichten unterlaufen hier auch nach Abschluss monate- oder gar jahrelanger Verfahren, in denen sich auch der Äußerende umfassend und in der Regel auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu den Vorwürfen äußern konnte, immer wieder handwerkliche Fehler.
Schlussfolgerungen für das NetzDG
Entsprechende Bewertungen von den Anbietern sozialer Netze zu verlangen ist daher ein mit Blick auf Art. 5 GG ersichtlich risikobehaftetes Unterfangen. Dabei mag dahinstehen, ob es nicht ein Wertungswiderspruch ist, dass einerseits die bisherige Bewertungspraxis der großen Anbieter sozialer Netze als z. T. unverständlich kritisiert wird, ihnen andererseits aber nun in dem geplanten NetzDG eine Schlüsselrolle bei der Bewertung grundrechtsrelevanter Äußerungen zukommen soll – eine systematische Konstruktion, der Prof. Dr. Christoph Degenhart in der „Neuen Juristischen Wochenschrift“ attestiert hat, dass der „Bock zum Gärtner“ gemacht werde. Viel entscheidender ist die völlig einseitige Ausgestaltung der Sperrpflichten, die es dem guten Willen der Anbieter überlässt, ob und inwieweit sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Meinungsfreiheit gerecht werden.
Wie bereits die nur kursorische Analyse der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gezeigt hat, kommt insbesondere dem Äußerungszusammenhang oftmals erhebliche Bedeutung zu. Die Aufklärung dieses Verwendungskontextes wird ohne eine Einbindung des Äußernden aber in vielen Fällen nur unzureichend gelingen können. Der Äußernde selbst ist nicht zuletzt auch der geborene Anwalt seiner Meinung, kann also zunächst am besten darlegen, aus welchen Gründen seine Aussage eine erlaubte Meinungsäußerung sein soll. Eine grundrechtskonforme Ausgestaltung eines verbindlichen „Beschwerdemanagements“ wird also schwerlich auf verbindliche Vorgaben für die Einbindung des Äußernden selbst verzichten können (sofern dieser erreichbar ist).
Hieraus folgt aber auch, dass die Vorgabe starrer Fristvorgaben – insbesondere der Sieben-Tages-Frist für die Sperrung bzw. Löschung „einfach“ rechtswidriger Inhalte – in einem offenen Spannungsverhältnis zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die grundrechtskonforme Beurteilung von Meinungsäußerungen steht. Gerade wenn der Äußernde Gelegenheit haben soll, substantiiert zu der Kritik an seiner Aussage Stellung zu nehmen, wird man kaum pauschal davon ausgehen können, dass eine Frist von sieben Tagen in allen Fällen ausreichen wird. Das gilt in besonderem Maße, wenn zum Schutz der die Sperrung rechtfertigenden Rechtsgüter gegebenenfalls dann wiederum der Beschwerdeführer die Möglichkeit bekommen sollte, seinerseits auf die Stellungnahme des Äußernden zu reagieren.
Fazit
Eine auch nur überschlägige Betrachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein aus den vergangenen zwölf Monaten zeigt, dass die Frage, ob eine bestimmte Aussage von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder deren Schranken unterfällt, in vielen Fällen nicht leicht zu beantworten ist. Wenn man die Betreiber sozialer Netze schon (mittelbar) dazu verpflichten möchte, diese Entscheidung zu treffen, müssen zugleich jedenfalls gewisse Mindestanforderungen zum Schutz des Grundrechts aus Art. 5 GG vorgesehen werden. Hieran fehlt es in dem Entwurf zum NetzDG bislang. Selbst wenn man das Gesetzgebungsvorhaben (zu Unrecht) für rechtspolitisch sinnvoll hielte, ist es also mit einer nachgerade bemerkenswerten Blindheit für die verfassungsrechtlichen Implikationen geschlagen.
Anhang: Übersicht über relevante Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von Juni 2016 bis Juni 2017
Entscheidung | Zusammenfassung | Aufgehobene abweichende Entscheidungen |
Beschl. v. 28.3.2017 – Az. 1 BvR 1384/16 | Strafgerichtliche Verurteilungen nach § 130 StGB (erfasst vom NetzDG-RegE). Die verurteilenden Gerichte haben bei der Bewertung des Satzes „So seltsam es klingen mag, aber seit 1944 ist kein einziger Jude nach Auschwitz verschleppt worden.“ mögliche Alternativdeutungen nicht mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen und Meinungsfreiheit nicht beachtet. Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung. | OLG Bamberg, Beschl. v. 7.4.2016 – Az. 3 OLG 6 Ss 20/16; LG Würzbug, Urt. v. 2.12.2015 – Az. 7 Ns 701 Js 20952/11 |
Beschl. v. 16.3.2017 – Az. 1 BvR 3085/15 | Zivilgerichtliche Unterlassungsverurteilung (nicht erfasst vom NetzDG-RegE). Das verurteilende Oberlandesgericht hat einen Text in der taz über einen Autor der BILD-Zeitung, in dem dieser als möglicher Lügner bezeichnet wird, unter Verletzung der Meinungsfreiheit als Tatsachenbehauptung und nicht als Meinungsäußerung gewertert. Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung. | OLG Hamburg, Urt. v. 22.7.2014 – Az. 7 U 105/12 |
Beschl. v. 8.2.2017 – Az. 1 BvR 2973/14 | Strafgerichtliche Verurteilung nach § 185 StGB (erfasst vom NetzDG-RegE). Die verurteilenden Gerichte sind bei der Bewertung der Bezeichnung eines Bundestagsabgeordneten als „Obergauleiter der SA-Horden“ durch den Versammlungsleiter einer im rechten Spektrum einzuordnenen Gruppierung in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Weise von einer Schmähkritik ausgegangen, da sie den Kontext der Äußerung verkannt haben. Mit dieser habe der Beschwerdeführer auch das Handeln des Geschädigten kommentiert, der sich maßgeblich an der Blockade der vom Beschwerdeführer als Versammlungsleiter angemeldeten Versammlung beteiligte und die Teilnehmenden auch seinerseits als „braune Truppe“ und „rechtsextreme Idioten“ beschimpft hatte. Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung. | OLG Köln, Beschl. v. 26.9.2014 – Az. III-1 RVs 171/14, 85 Ss 1714; LG Köln, Urt. v. 29.4.2014 – Az. 155 Ns 155/12, 121 Js 769/11 |
Beschl. v. 16.1.2017 – Az. 1 BvR 1593/16 | Strafgerichtliche Verurteilung nach § 185 StGB (erfasst vom NetzDG-RegE). Die verurteilenden Gerichte haben die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Annahme einer Kollektivbeleidigung durch das Tragen einer Weste mit den Buchstaben „ACAB“ (für die englische Parole „all cops are bastards“) verkannt. Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung. | OLG München, Beschl. v. 8.6.2016 – Az. 5 OLG 13 Ss 210/16; LG Ingolstadt, Urt. v. 16.2.2016 – Az. 3 Ns 13 Js 11454/15 |
Beschl. v. 4.8.2016 – Az. 1 BvR 2619/13 | Zivilgerichtliche Entschädigungsverurteilung (nicht erfasst vom NetzDG-RegE). Das verurteilende Gericht ist in verfassungsrechtlich nicht tragbarer Weise davon ausgegangen, dass es sich bei einer Aussage in einer Fernsehzeitschrift über einen seinerzeit aus der DDR nach Westdeutschland ausgereisten Schauspieler um eine Tatsachenbehauptung handelt. Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung. | KG, Urt. v. 18.4.2013 – Az. 10 U 75/12 |
Beschl. v. 29.6.2016 – Az. 1 BvR 3487/14 | Zivilgerichtliche Unterlassungsverurteilung (nicht erfasst vom NetzDG-RegE). Die verurteilenden Gerichte haben bei der Beurteilung wahrer Tatsachenbehauptungen auf einem Internet-Portal der Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit nicht hinreichend Rechnung getragen. Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung. | OLG Hamburg, Urt. v. 4.11.2014 – Az. 7 U 89/13; LG Hamburg, Urt. v. 7.9.2013 – Az. 324 O 80/13 |
Beschl. v. 29.6.2016 – Az. 1 BvR 2732/15 | Strafgerichtliche Verurteilung nach § 186 StGB (erfasst vom NetzDG-RegE). Die verurteilenden Gerichte haben unter Verletzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit angenommen, dass es sich bei der Bezeichnung eines Polizeibeamten als „Spanner“ (auf Facebook) um eine nicht erweislich wahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptung handelt und nicht um eine Meinung im engeren Sinne. Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung. | OLG Jena, Beschl. v. 24.9.2015 – Az. 1 OLG 121 Ss 100/14; AG Sonneberg, Urt. v. 18.6.2014 – Az. 140 Js 22005/13 – 1 Cs |
Beschl. v. 29.6.2016 – Az. 1 BvR 2646/15 | Strafgerichtliche Verurteilung nach § 185 StGB (erfasst vom NetzDG-RegE). Die verurteilenden Gerichte haben, indem sie die angegriffene Bezeichnung einer Staatsanwältin durch den verurteilten Rechtsanwalt als „dahergelaufene Staatsanwältin“, „durchgeknallte Staatsanwältin“, „widerwärtige, boshafte, dümmliche Staatsanwältin“ und „geisteskranke Staatsanwältin“ als Schmähkritik eingestuft haben, nicht in einer den der Meinungsfreiheit genügenden Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt, dass ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes stand. Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung. | KG, Beschl. v. 21.9.2015 – Az. (3) 121 Ss 71/15 (96/15); LG Berlin, Urt. v. 26.1.2015 – Az. (569) 83 Js 445/10 Ns (126/13) |
Beschl. v. 28.6.2016 – Az. 1 BvR 3388/14 | Zivilgerichtliche Unterlassungsverurteilung (nicht erfasst vom NetzDG-RegE). Die verurteilenden Gerichte haben bei der Bewertung des Vorwurfs eines Professors für Zell- und Molekularbiologie und Experten für Dopingfragen, eine frühere Leichtathletin habe im Alter von nur 13 Jahren von ihrem damaligen Trainer das verbotene Dopingmittel Oral-Turinabol verabreicht bekommen, unter Verletzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Feststellung der Nichterweislichkeit dieser Behauptung keine weitere Abwägung der konfligierenden Grundrechtspositionen vorgenommen. Zurückverweisung. | OLG Hamburg, Urt. v. 11.11.2014 – Az. 7 U 76/11; LG Hamburg, Urt. v. 15.7.2011 – Az. 324 O 274/07 |
Andreas Blohm
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