Seit einem spektakulären 4:4 gegen Eintracht Braunschweig, das ich als kleiner Steppke 1982 gebannt in der „Sportschau“ (oder einer anderen Sportsendung, so genau ist meine Erinnerung nicht mehr) verfolgte, bin ich dem 1. FC Köln hoffnungslos verfallen (und beobachte seitdem auch die Entwicklung der Eintracht mit Sympathie). Obwohl der „EffZeh“ seinerzeit noch ein großer Name in der Bundesliga war, regelmäßig auf europäischer Ebene spielte und sich am Ende der Dekade unter Christoph Daum sogar anschickte, den „Bayern die Lederhosen auszuziehen“, war das schon damals eine Liebe mit Hindernissen: Denn in der süddeutschen Diaspora, in der ich seinerzeit lebte und zur Schule ging, war man fast ausnahmslos Anhänger des VfB Stuttgart oder eben jenes FC Bayern München. Trotz nachschulischen Wohnsitzwechsels in das fußballerisch liberalere Hessen wurden die Herausforderungen für den sportlichen Enthusiasmus mit dem zeitgleich einsetzenden Niedergang des Vereins nicht geringer. Und jetzt hat sich der 1. FC Köln am vergangenen Wochenende in einem packenden Schlussspurt den fünften Tabellenplatz und damit die direkte Qualifikation für den europäischen Wettbewerb mit dem unwürdigen Namen „Europa League“ gesichert Für mich ist damit ein kleines Fußballwunder wahr geworden.
Autor: Andreas Blohm (Seite 3 von 3)
Lebt als Vater von drei Kindern und arbeitet als Volljurist in Bonn. Politisch und musikalisch gleichermaßen interessiert wie untalentiert. Bloggt hier unregelmäßig über Banales und Basales.
Die Bundesregierung hat unlängst den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) vorgelegt (BR-Drs. 315/17). Das Gesetzesvorhaben reagiert auf eine vermeintlich „massive Veränderung des gesellschaftlichen Diskurses im Netz und insbesondere in den sozialen Netzwerken“ und richtet sich gegen „Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte, die nicht effektiv bekämpft und verfolgt werden können“. Dem soll das neue Gesetz zusammen mit einer im selben Zuge geplanten Ergänzung des Telemediengesetzes (TMG) insgesamt vier Instrumente entgegensetzen: (1.) eine Berichtspflicht der „Anbieter“ sozialer Netzwerke über ihren Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen, (2.) die Verpflichtung zur Einrichtung eines Verfahrens über den Umgang mit solchen Beschwerden, (3.) die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten und (4.) einen Auskunftsanspruch der in ihren Persönlichkeitsrechten betroffenen Opfer entsprechender Straftaten gegen die Diensteanbieter. Dieses Maßnahmenpaket mag auf den ersten Blick weitgehend harmlos erscheinen. Der Eindruck trügt jedoch. U. a. soll das Beschwerdeverfahren gewährleisten müssen, dass der „Anbieter“ des sozialen Netzwerks offensichtlich rechtswidrige – konkret: gegen bestimmte, im Einzelnen vorgegebene Strafvorschriften verstoßende – Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde sperrt oder entfernt und auch jenseits der Offensichtlichkeitsschwelle jeden in diesem Sinne rechtswidrigen Inhalt innerhalb von sieben Tagen sperrt oder entfernt. Die gesetzlichen Verpflichtungen sind überdies z. T. unter im Einzelnen nicht ganz klaren Voraussetzungen mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro bewehrt. Gerade auch in den sozialen Netzen hat sich daher ein Sturm der Entrüstung gegen den Entwurf des NetzDG entfacht. Das ist angesichts der für Meinungsblasen typischen Empörungstendenz an sich nicht verwunderlich. Bemerkenswert ist jedoch, dass das Gesetzesvorhaben auch im rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit singulären Ausnahmen fast ausschließlich auf Kritik gestoßen ist.